Das Oberverwaltungsgericht (OVG) hat eine wegweisende Entscheidung zur Füllmenge bei verpackten Würsten getroffen. Demnach müssen bei der Bestimmung der Füllmenge auch die nicht essbare Hülle und Verschlussclips berücksichtigt werden. Das Urteil beruht auf einer Richtlinie des Europarechts und hat grundsätzliche Bedeutung.
Die Kontroverse begann, als das Eichamt eine Untersagungsverfügung erließ, die besagte, dass nur die reine Wurstmenge bei der Füllmengenbestimmung zählen sollte. Diese Entscheidung führte zu einer juristischen Auseinandersetzung, die nun mit dem OVG-Urteil geklärt wurde. Das Gericht berief sich dabei auf eine Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1976, die die Berücksichtigung der nicht essbaren Bestandteile bei der Füllmenge vorschreibt.
Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Lebensmittelindustrie. Es klärt die Interpretation von Füllmengenrichtlinien und betrifft die Einhaltung von Regulierungen für Lebensmittelverpackungen. Die Entscheidung des OVG schafft somit Klarheit in einer bislang kontroversen Angelegenheit und wird voraussichtlich zu einer einheitlichen Vorgehensweise bei der Bestimmung von Füllmengen führen.